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14. November 2007

Antrag auf Bürgerentscheid über den Verkauf kommunaler Unternehmen ist juristisch zulässig

 

Der per Bürgerbegehren gestellte Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides zum Verkauf kommunaler Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung bleibt nun noch allein die Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl von Unterschriften wahlberechtigter Leipziger (20.658). Dies wird zur Zeit noch geprüft.
Zu dieser Einschätzung ist die Dienstberatung des Oberbürgermeisters gelangt. Sie schlägt dem Stadtrat vor, in seiner Sitzung am 12. Dezember den Oberbürgermeister mit der Durchführung eines Bürgerentscheids am 27. Januar 2008 zu beauftragen.

Die Fragestellung des Bürgerentscheides lautet: "Sind Sie dafür, dass die kommunalen Unternehmen und Betriebe der Stadt Leipzig, die der Daseinsvorsorge dienen, weiterhin zu 100% in kommunalem Eigentum verbleiben? Zu diesen Unternehmen und Betrieben zählen namentlich die LVV (Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH), Stadtwerke Leipzig GmbH, Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, Klinikum St. Georg gGmbH, Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Kommunale Wasserwerke Leipzig GmbH und der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig".

Oberbürgermeister Burkhard Jung: "Der Weg vom Bürgerbegehren zum Bürgerentscheid ist damit vorgezeichnet. Ich rechne mit einem entsprechenden Auftrag des Stadtrates am 12. Dezember. Die Entscheidung über die Privatisierung wechselt dann in die Verantwortung aller Leipzigerinnen und Leipziger. Ich setze auf eine objektive Bewertung aller Vor- und Nachteile und werde bis zum 27. Januar für eine Teilprivatisierung der Stadtwerke werben."

Der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags durch die Verwaltungsspitze war eine eingehende Prüfung vorausgegangen, ob die Fragestellung des Bürgerbegehrens dem Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit genügt, welches sich aus der Sächsischen Gemeindeordnung und der vorliegenden Rechtssprechung ergibt.
Der Erste Bürgermeister Andreas Müller kommentierte: "Wegen der verhältnismäßig weit gefassten Fragestellung hatten sich Bedenken ergeben. Bei unserer Beurteilung sind wir davon ausgegangen, dass an die sprachliche Formulierung von Bürgerbegehren grundsätzlich keine zu hohen Ansprüche gestellt werden sollten. Schließlich sind es in der Regel Bürger, die die Fragen formulieren, und das Rechtsinstitut Bürgerbegehren soll durch das Erfordernis perfekter Fragestellungen nicht seiner Praxistauglichkeit beraubt werden. Wir sind der Auffassung, dass durch die namentliche Nennung der betroffenen Unternehmen im zweiten Satz eine Konkretisierung erfolgt, die den Anforderungen eines durch Bürgerbegehren initiierten Bürgerentscheids gerade noch entspricht."

Am 6. November hatten die drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens dem Oberbürgermeister 4654 Unterschriftslisten mit insgesamt rund 41 000 Unterschriften überreicht. Damit wurde der Antrag auf Durchführung eines Bürgerentscheides formgerecht gestellt. Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig schreibt vor, dass das Bürgerbegehren von mindestens fünf Prozent aller für eine Kommunalwahl wahlberechtigten Bürger Leipzigs unterzeichnet worden sein muss.

Quelle: www.leipzig.de