Der per Bürgerbegehren gestellte Antrag
auf Durchführung eines Bürgerentscheides zum Verkauf kommunaler
Unternehmen ist grundsätzlich zulässig. Voraussetzung bleibt nun noch
allein die Erreichung der gesetzlich vorgeschriebenen Mindestzahl von
Unterschriften wahlberechtigter Leipziger (20.658). Dies wird zur Zeit
noch geprüft.
Zu dieser Einschätzung ist die Dienstberatung des Oberbürgermeisters
gelangt. Sie schlägt dem Stadtrat vor, in seiner Sitzung am 12. Dezember
den Oberbürgermeister mit der Durchführung eines Bürgerentscheids am 27.
Januar 2008 zu beauftragen.
Die Fragestellung des Bürgerentscheides lautet: "Sind Sie dafür, dass die
kommunalen Unternehmen und Betriebe der Stadt Leipzig, die der
Daseinsvorsorge dienen, weiterhin zu 100% in kommunalem Eigentum
verbleiben? Zu diesen Unternehmen und Betrieben zählen namentlich die LVV
(Leipziger Versorgungs- und Verkehrsgesellschaft mbH), Stadtwerke Leipzig
GmbH, Leipziger Wohnungs- und Baugesellschaft mbH, Klinikum St. Georg
gGmbH, Leipziger Verkehrsbetriebe (LVB) GmbH, Kommunale Wasserwerke
Leipzig GmbH und der Eigenbetrieb Stadtreinigung Leipzig".
Oberbürgermeister Burkhard Jung: "Der Weg vom Bürgerbegehren zum
Bürgerentscheid ist damit vorgezeichnet. Ich rechne mit einem
entsprechenden Auftrag des Stadtrates am 12. Dezember. Die Entscheidung
über die Privatisierung wechselt dann in die Verantwortung aller
Leipzigerinnen und Leipziger. Ich setze auf eine objektive Bewertung aller
Vor- und Nachteile und werde bis zum 27. Januar für eine
Teilprivatisierung der Stadtwerke werben."
Der Beurteilung der Zulässigkeit des Antrags durch die Verwaltungsspitze
war eine eingehende Prüfung vorausgegangen, ob die Fragestellung des
Bürgerbegehrens dem Kriterium der hinreichenden Bestimmtheit genügt,
welches sich aus der Sächsischen Gemeindeordnung und der vorliegenden
Rechtssprechung ergibt.
Der Erste Bürgermeister Andreas Müller kommentierte: "Wegen der
verhältnismäßig weit gefassten Fragestellung hatten sich Bedenken ergeben.
Bei unserer Beurteilung sind wir davon ausgegangen, dass an die
sprachliche Formulierung von Bürgerbegehren grundsätzlich keine zu hohen
Ansprüche gestellt werden sollten. Schließlich sind es in der Regel
Bürger, die die Fragen formulieren, und das Rechtsinstitut Bürgerbegehren
soll durch das Erfordernis perfekter Fragestellungen nicht seiner
Praxistauglichkeit beraubt werden. Wir sind der Auffassung, dass durch die
namentliche Nennung der betroffenen Unternehmen im zweiten Satz eine
Konkretisierung erfolgt, die den Anforderungen eines durch Bürgerbegehren
initiierten Bürgerentscheids gerade noch entspricht."
Am 6. November hatten die drei Vertretungsberechtigten des Bürgerbegehrens
dem Oberbürgermeister 4654 Unterschriftslisten mit insgesamt rund 41 000
Unterschriften überreicht. Damit wurde der Antrag auf Durchführung eines
Bürgerentscheides formgerecht gestellt. Die Hauptsatzung der Stadt Leipzig
schreibt vor, dass das Bürgerbegehren von mindestens fünf Prozent aller
für eine Kommunalwahl wahlberechtigten Bürger Leipzigs unterzeichnet
worden sein muss. |